Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2013/03/0148
Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller in den in den Ergebnislisten bzw Bestätigungen betreffend die angesprochenen Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass ein Antragsteller im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der in Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung die Ausübung des Schießsports grundsätzlich bereits mit ein oder zwei Waffen möglich ist. Ein allgemein gehaltener Hinweis, dass ein Sportschütze nicht nur Wettkämpfe schieße, sondern mit den entsprechenden Waffen im Regelfall weit öfters und regelmäßig trainiere, vermag solche Angaben nicht zu ersetzen. Solche Angaben sind nämlich notwendig zur Bescheinigung dafür, dass bei einem Antragsteller derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden sind, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können und somit schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).