Verwaltungsgerichtshof
19.12.2013
2013/03/0145
GRS wie 95/17/0180 E 18. Oktober 2000 RS 1
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030145.X02