Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0130
Aus dem Wort "jedenfalls" in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 kann nicht abgeleitet werden, dass ein jagdlicher Bedarf schon dann gegeben wäre, wenn der Waffenpasswerber die Schusswaffe der Kategorie B auf Grund ihrer Vorteile für die zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigte.