Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0130

Rechtssatz

Aus dem Wort "jedenfalls" in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 kann nicht abgeleitet werden, dass ein jagdlicher Bedarf schon dann gegeben wäre, wenn der Waffenpasswerber die Schusswaffe der Kategorie B auf Grund ihrer Vorteile für die zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigte.