Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0130
Wenn der Bf die Auffassung vertritt, dass nach dem Waffenrecht-Runderlass des BMI "im Sonderfall des Jägers" nicht auf das Erfordernis einer besonderen Gefahrenabwehr, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, ob die genehmigungspflichtige Schusswaffe "für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt wird", ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Erlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis E vom 23. August 2013, 2013/03/0081, mwH) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle, sondern nur eine Anweisung an untergeordnete Behörden darstellt; ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht an einem (behauptetermaßen nicht befolgten) Erlass zu messen, auf dessen Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht. Einem allfälligen Erlass als Verwaltungsverordnung kommt somit bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zu.