Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Geschäftszahl

2013/03/0122

Rechtssatz

Die vom ORF gebrachten Beispiele, in denen Teile der inhaltlichen Handlung einer Fernsehsendung mittels Computeranimation gestaltet worden sind, können mit dem gegenständlichen Sachverhalt - das Logo einer Tageszeitung wurde während eines Fußballspiels eingeblendet - nicht verglichen werden, weil die Computertechnik im vorliegenden Fall nicht dazu benüzt wurde, auf den Inhalt der gezeigten Handlung Einfluss zu nehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einblendung des Spielstandes oder der Spielzeit im Rahmen des im Fernsehen übertragenen Fußballspiels vom Zuseher als in die Sendung integrierter Teil der Handlung wahrgenommen wird. Im gegebenen Zusammenhang sind nämlich nicht diese Formen der Sendungsgestaltung zu diskutieren, sondern es ist zu fragen, ob die zusätzliche Einblendung eines Firmenlogos noch als Teil der in der Sendung gezeigten Handlung aufgefasst werden kann. Diese zuletzt angesprochene Frage ist zu verneinen. Anders als bei der (allenfalls auch computeranimierten) Bandenwerbung, bei der bei einem Zuseher der Eindruck entsteht, das Produkt sei Teil der Handlung, lassen die beanstandeten Einblendungen einen ausreichenden Bezug zur gezeigten Handlung vermissen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Einblendungen des Logos einer Tageszeitung ("Grafik-Overlays") während des Fußballspiels um keine Produktplatzierung gehandelt hat.