Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Geschäftszahl

2013/03/0122

Rechtssatz

Der Produktplatzierung - wie auch der Werbung - ist die Absicht der Absatzförderung eines Unternehmens immanent. Anders als die Werbung beschränkt sich die Produktplatzierung allerdings darauf, dass ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einbezogen und darauf Bezug genommen wird, sodass diese - wie das ORF-G 2001 in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU definiert - "innerhalb einer Sendung erscheinen". Im ErwG 91 dieser Richtlinie wird näher ausgeführt, "dass bei der Produktplatzierung der Hinweis auf ein Produkt in die Handlung der Sendung eingebaut ist". Bei der Produktplatzierung findet somit - im Rahmen von Fernsehsendungen - eine bloße Zurschaustellung des Produkts durch Einbeziehung oder Bezugnahme in die Sendung statt (Hinweis E vom 18. September 2013, 2012/03/0162, und E vom 28. Februar 2014, 2012/03/0019).