Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Die aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, Regierungsvorlage 1412 der Beilagen römisch 22 . GP, Seite 1) ersichtliche Zielsetzung der Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren wird dadurch erreicht, dass das vom Antragsteller beizubringende Gutachten dazu dient, der Behörde die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 31 f, Ziffer eins, EisenbahnG 1957 wesentlich zu erleichtern. Allerdings entbindet dies die Behörde nicht davon - gegebenenfalls unter Beiziehung eigener Sachverständiger - dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121