Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Das Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 ist, da es vom jeweiligen Antragsteller beizubringen ist, als Privatgutachten zu qualifizieren. Daran vermag der Umstand, dass durch Paragraph 31 a, Absatz 2, leg cit eine Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen erfolgt, der zur Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 herangezogen werden kann, nichts zu ändern, weil diese Bestimmung nur sicherstellen soll, dass an der Erstellung des Gutachtens jedenfalls geeignete Sachverständige mitwirken (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 2014, VfSlg 19.804 aus 2013, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort hat der VfGH betont, dass die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers ist, er hat sich jedoch mit der Frage, ob es sich beim Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 um ein Privatgutachten handelt, nicht befasst.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121