Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0100 E 24. April 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121