Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Es kann nicht gesagt werden, dass es sich bei Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 um eine Verfahrensbestimmung handelt, die im gegenständlichen Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 nicht mitanzuwenden gewesen wäre. Gleiches ergibt sich auch aus dem E des VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, dem mehrere Beschwerden gegen ein gleichfalls in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu beurteilenden Vorhaben zu Grunde gelegen sind. Auch in diesem Erkenntnis, das insbesondere die nähere Auslegung des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisenbahnG 1957 betroffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel am materiellrechtlichen Charakter des Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 gehegt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121