Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde - und nicht der UVP-Sachverständigen - darauf hinzuwirken, dass jene sachverständigen Feststellungen, die zu einer rechtskonformen Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens notwendig sind, getroffen werden. Eine mangelnde Fachkunde der beigezogenen nichtamtlichen UVP-Sachverständigen kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121