Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 geboten ist, setzt auch voraus, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Auseinandersetzung mit jenen Einwendungen erfolgt, die die zu erwartenden Lärmimmissionen betreffen. Da im vorliegenden Fall eine Auseinandersetzung mit der Einwendung der Bfin den Spitzenschallpegel betreffend im Rahmen des Verfahrens von der Behörde unterlassen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Berücksichtigung dieser Einwendung Anhaltspunkte hervorkommen, die eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 notwendig machen würden. Daran vermag der Umstand, dass die SchIV 1993 bei der Festlegung der Grenzwerte auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel selbst und nicht auf den Spitzenschallpegel abstellt, nichts zu ändern, zumal ein bloßer Hinweis auf diese Grenzwerte eine Auseinandersetzung mit dem Spitzenschallpegel nicht entbehrlich macht und - gegebenenfalls - aufgrund dieser Auseinandersetzung eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 geboten sein könnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121