Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Eine Auseinandersetzung mit der von der Bfin im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde aufgeworfenen Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung macht der Hinweis, wonach die Grenzwerte der SchIV 1993 eingehalten würden, nicht entbehrlich (Hinweis E vom 28. November 2013, 2012/03/0045 (Pkt 2.2. in den Erwägungen)). Hinzu tritt, dass in der vorliegend noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle des UVPG 2000 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, besondere Immissionsschutzvorschriften für die Beurteilung einer etwaigen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVPG 2000 (ohnehin) nicht maßgeblich sind. Der Hinweis der Behörde unter Bezugnahme auf die SchIV 1993, wonach die "geltende Rechtslage" eine Berücksichtigung bzw den Schutz vor Spitzenpegeln nicht vorsehe, erweist sich schon aus diesem Grund als unzutreffend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121