Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Gemäß Paragraph 5, SchIV 1993 sind bei Überschreitung des Beurteilungspegels vom Eisenbahnunternehmen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Von einer "einseitigen Aufbürdung" etwaiger Nachteile kann daher keine Rede sein.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121