Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, SchIV 1993 sind bei Überschreitung des Beurteilungspegels vom Eisenbahnunternehmen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Von einer "einseitigen Aufbürdung" etwaiger Nachteile kann daher keine Rede sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121