Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 40

Stammrechtssatz

Die Vorgangsweise des UVP-Sachverständigen, die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung seinem eigenen Gutachten zu Grunde zu legen, stößt auf keine Bedenken. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Umweltverträglichkeitserklärung geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (Hinweis E vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121