Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
2013/03/0120
Die Anhängigkeit einer Beschwerde im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0121