Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2013/03/0120

Rechtssatz

Die Anhängigkeit einer Beschwerde im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0121