Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2013/03/0097
GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 5
Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach einer allfälligen Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0061, mwH).