Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2013/03/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0180 E 19. März 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach einer allfälligen Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0061, mwH).