Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2013/03/0097

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Im Zusammenhang mit Situationen familiärer Gewalt ist dabei maßgeblich, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180 mwH).