Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/03/0092

Rechtssatz

Die vom Unionsrecht geforderte wirksame Umsetzung der RL 2001/14/EG (Hinweis E vom 24. Mai 2012, 2008/03/0173, uH insb auf das Urteil des EuGH vom 8. April 1976 in der Rs 48/75, Royer) erfordert es, dass der Schienen-Control Kommission die Zuständigkeit zukommt, bezüglich der zu Beginn ihres Aufsichtsverfahrens anwendbaren Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SN-NB) iSd Paragraph 59, EisenbahnG 1957 auch dann ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen bzw ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen, einschließlich der Beurteilung der Rechtskonformität der festgesetzten Entgelte, wenn die Schienen-Control Kommission ihre Entscheidung erst in einem der darauffolgenden Jahre fällt. Es würde nämlich die Wirksamkeit der der Schienen-Control Kommission übertragenen Kontrolle unterlaufen, würde es alleine auf die Geltungsdauer von SN-NB ankommen, dass die Schienen-Control Kommission in ihrem auch auf die Zukunft gerichteten Entscheidungsverhalten - nämlich insbesondere betreffend die Untersagung diskriminierenden Verhaltens - begrenzt wird. Vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörde auf jene SN-NB, die sie ursprünglich zu Verfahrensbeginn als anwendbare SN-NB in Prüfung zog sowie alle darauf folgenden SN-NB.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X17