Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
2013/03/0092
Die bf Gesellschaft (Zuweisungsstelle) ist im Grunde des Paragraph 74 a, EisenbahnG 1957 verpflichtet, die von ihr von der Schienen-Control-Kommission im Rahmen des dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens verlangten und derart grundsätzlich erforderlichen Auskünfte zu erteilen, zumal dieses Verfahren zu der iSd Bestimmung der Behörde übertragenen Vollziehung eisenbahnrechtlicher Regelungen zählt. Sowohl mit Blick auf die Mitwirkungsverpflichtung als auch angesichts der Auskunftspflicht des Paragraph 74 a, leg cit umfasst die Erteilung von Auskünften auch die Zurverfügungstellung von Unterlagen, die von der Behörde zum Nachweis des Inhalts der Auskunft verlangt werden.
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X16