Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/03/0092

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass auf dem Boden des Artikel 30, der RL 2001/14/EG bei Vorliegen einer Beschwerde oder bei Verdacht eines Verstoßes ua gegen die RL 2001/14/EG die Einholung von Auskünften seitens einer Regulierungsbehörde wie der Schienen-Control-Kommission jedenfalls zulässig ist (Hinweis Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013, Rs C-556/10, Kommission/Deutschland, Rz 128).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X14