Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
2013/03/0092
Auf dem Boden des Unionsrechtes sind die Bestimmungen des 6. Teiles des EisenbahnG 1957, die in Umsetzung der RL 2001/14/EG erlassen wurden, soweit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. September 2013, Rs C-509/11, ÖBB-Personenverkehrs AG, insb Rz 64; vergleiche zur Auslegung des Unionsrechts auch das Urteil des EuGH vom 22. November 2012, Rs C-136/11, Westbahn Management GmbH, insb Rz 33; vergleiche dazu auch E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112, mwH). Von daher ist die in Paragraph 74, Absatz eins, EisenbahnG 1957 aufgetragene Zuständigkeit zur Hintanhaltung von Diskriminierung dahin zu verstehen, dass damit jedenfalls auch gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des 6. Teils des EisenbahnG 1957 betreffend das vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzte Entgelt eingehalten werden.
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X13