Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
2013/03/0092
Das Vorbringen, dass sich der Ersatz der Kosten für die Fernverkehrsbenützung von Bahnhöfen nur zu einem gewissen Teil mit der Bahnsteiglänge hochrechnen lasse, schlägt nicht zugunsten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus. Wenn Fernverkehrsbahnhöfe grundsätzlich quantitativ stärker mit Ausstattung bestückt seien als Regional- und S-Bahnstationen, und Gleiches für die Abstufung nach Frequenzkategorie gelte, ändert das ebenfalls nichts daran, dass der Kostenersatz bezogen auf die in Anspruch genommene Leistung zu ermitteln ist.
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X10