Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/03/0092

Rechtssatz

Im mit "Benutzungsentgelte und sonstige Entgelte" überschriebenen

3. Abschnitt des 6. Teiles des EisenbahnG 1957 statuiert Paragraph 67, Absatz eins, bezüglich der Benutzungsentgelte für den Zugang zur Infrastruktur einschließlich des Mindestzugangspaketes den Grundsatz, dass diese in Höhe der Kosten zu ermitteln sind, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebes anfallen. Ausgehend davon und den in Paragraph 67, EisenbahnG 1957 weiteren vorgesehenen Grundsätzen erstellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Benützungsentgeltregeln, einschließlich ermittelter Entgeltsätze (Paragraph 67, Absatz 6, leg cit). Die Benützungsentgeltregeln werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Paragraph 68, Absatz eins, EisenbahnG 1957 festgesetzt, diese Benützungsentgeltregeln sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SN-NB) aufzunehmen und diesen als Anhang (samt einer Erläuterung) anzuschließen vergleiche Paragraph 68, Absatz 2, leg cit). Auf der Grundlage der Benützungsentgeltregeln setzt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dann jeweils das für einen begehrten Zugang zur Schieneninfrastruktur einschließlich der Zurverfügungstellung des Mindestzugangspaketes zu entrichtende Benützungsentgelt fest (Paragraph 68, Absatz 3, leg cit). Der Zugangsberechtigte hat wiederum das für den Zugang festgesetzte Benützungsentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten (Paragraph 69, EisbG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X02