Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/03/0092

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach dem EisenbahnG 1957 sowohl der beim VwGH beschwerdeführenden Partei (sie ist Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, EisenbahnG 1957) als auch der von der Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich), Parteistellung zukommt (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030092.X01