Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2013

Geschäftszahl

2013/03/0075

Rechtssatz

Im Fall des Beschwerdeführers, der alleine wohnt, wurde festgestellt, dass die Waffe bei einer nicht angekündigten Überprüfung in einer offenen Schreibtischschublade im Wohnzimmer verwahrt angetroffen wurde. Warum in diesem Fall - ohne weitere erkennbare Anhaltspunkte - anzunehmen wäre, eine fremde Person (etwa ein zufällig ins Haus gelangter Dritter) könnte mangels Aufsicht durch den Beschwerdeführer in dessen Haus nach entsprechender Durchsuchung der Räume die in der Schreibtischschublade liegende Waffe vorfinden, lässt sich der Begründung des Bescheides nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im E vom 21. Oktober 1999, 99/20/0321, ausgesprochen, dass eine solche - ohne konkrete, dahingehende Ermittlungsergebnisse - zu unterstellende Annahme letztlich bedeuten würde, dass von einer im genannten Sinn allein lebenden Person generell ein zusätzliches ein- bzw aufbruchsicheres Behältnis für die Waffe zu fordern wäre, dass sich aber ein solches Erfordernis aus dem WaffG 1996 und der dazu ergangenen Verordnung nicht ableiten lässt vergleiche VwSlg 15.263 A/1999).