Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2013/03/0062
Auf dem Boden des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des vorliegend belangten Unabhängigen Verwaltungssenats und hat das Verfahren iSd letzten Satzes dieser Bestimmung fortzusetzen. Dieses Verwaltungsgericht ist nämlich seit dem 1. Jänner 2014 iSd Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG für Rechtssachen in den dort genannten Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig vergleiche Paragraph 40, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013,.