Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2013/03/0062
Für die Vorschreibung einer vom Antrag der Projektwerberin abweichenden und über die Vorgaben der DeponieV 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung bzw Rekultivierung bietet weder das AWG 2002 noch die DeponieV 2008 selbst Raum.