Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0062

Rechtssatz

Für die Vorschreibung einer vom Antrag der Projektwerberin abweichenden und über die Vorgaben der DeponieV 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung bzw Rekultivierung bietet weder das AWG 2002 noch die DeponieV 2008 selbst Raum.