Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0062

Rechtssatz

Soweit sich die Bf gegen die Höhe der ihnen im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren zugesprochenen Entschädigungssumme wenden, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer etwaigen ihnen infolge einer Enteignung zustehenden Entschädigung nicht Gegenstand des gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde war.