Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2013/03/0062
Die Frage, ob Paragraph 3, Absatz 2, EisbEG 1954 einer bloß zeitlich begrenzten Einräumung von Dienstbarkeiten insofern entgegensteht, als die betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer durch die geplante Nutzung (Errichtung der Deponie) in ihrer Substanz wesentlich und dauerhaft verändert werden, ist im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren zu klären. Eine mangelnde Genehmigungsfähigkeit der Anlage im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wird mit dem auf Paragraph 3, Absatz 2, EisbEG 1954 bezogenen Vorbringen hingegen nicht aufgezeigt.