Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2013/03/0062

Rechtssatz

Die Bf vertreten - gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 - die Rechtsansicht, dass sie als Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Deponie unter anderem errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, wäre der Antrag jedenfalls hinsichtlich der beantragten Errichtung und des beantragten Betriebes der in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage - abzuweisen gewesen. Dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, UVPG 2000 (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012,) hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich auch die Bestimmung des Paragraph 24 f, Absatz eins a, UVPG 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.