Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2013/03/0062
Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, DeponieV 2008 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie der Bewilligung einer Deponie dann entgegensteht, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiestandortes aufgrund von technischen Maßnahmen, die mit einem anderen, zuvor erlassenen rechtskräftigen (wasserrechtlichen) Bescheid bewilligt wurden, gewährleistet ist. Schon aus Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, DeponieV 2008 ergibt sich, dass die Herstellung der Hochwasserfreiheit eines Deponiestandortes mittels Durchführung von technischen Maßnahmen zulässig ist. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass für jene Deponiekompartimente, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die Eignung als Deponiestandort dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Herstellung der Hochwasserfreiheit durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann. Ausgehend von der in der Verordnung selbst normierten Zulässigkeit der Durchführung von technischen Maßnahmen (bei am 1. März 2008 bereits in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindlichen Deponiekompartimenten) kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass er die Herstellung der Eignung eines Deponiestandortes durch technische Maßnahmen habe ausschließen wollen.