Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2013/03/0050

Rechtssatz

Die im Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 vorgesehene Ausnahme vom Verfall sichergestellter Waffen und Munition kann (anders als der Einleitungssatz dieser Bestimmung nahelegen könnte) nicht bloß für solche Gegenstände zum Tragen kommen, die auf dem in Paragraph 12, Absatz 2, WaffG 1996 vorgezeichneten Weg sichergestellt wurden. Vielmehr bezieht sich Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 auch auf den Fall einer solchen Sicherstellung im Wege strafprozessualer Vorschriften. Auch auf diesem Weg unverzüglich sichergestellte Waffen gelten iSd Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen, wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt wurden, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt (Ziffer eins,).