Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2013/03/0050
Zweck der Sicherstellung der Waffen ist die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen (Hinweis E vom 26. April 2005, 2005/03/0043). Diesem Zweck würde es diametral zuwiderlaufen, den Verfall iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 nur auf Waffen und Munition zu beziehen, bei denen die unverzügliche Sicherstellung auf dem im Paragraph 12, Absatz 2, WaffG 1996 vorgesehenen (administrativen) Weg erfolgt. Vielmehr betrifft der in Paragraph 12, Absatz 3, leg cit normierte Verfall auch Waffen und Munition, bei denen eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen Strafverfolgung nach strafprozessualen Vorschriften vorgenommen wurde. Dem steht der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 nicht entgegen, zumal diese Bestimmung (generell) auf "die sichergestellten Waffen und Munition" abstellt und damit ohnehin keine Einschränkung auf eine unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Munition auf dem in Paragraph 12, Absatz 2, WaffG 1996 vorgesehenen Weg vornimmt.