Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

2013/03/0004

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt, dass ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides in einen Antrag auf Aufhebung desselbigen umgedeutet werden kann, wenn dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen ist, in welchem Recht die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten (Hinweis E vom 22. Februar 2006, 2005/09/0005 (unter Hinweis auf E vom 25. Juni 1996, 96/11/0059); vergleiche idS auch - aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzgedankens - das E (verstärkter Senat) vom 20. Oktober 1971, 1781/70, VwSlg 4293 F/1971). An diesem Ergebnis hat auch die Einführung des (im vorliegenden Fall noch anzuwendenden) Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, und der folglich nunmehr gegebenen Möglichkeit zur Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, nichts geändert, zumal die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst (jedenfalls) nicht antragsbedürftig ist. Eine auf Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst setzt überdies voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Auch daraus ergibt sich, dass bereits der (Primär-)Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, (denklogisch) auch den Antrag umfasst, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.