Verwaltungsgerichtshof
29.01.2014
2013/03/0004
Der auf Basis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides erlassene Enteignungsbescheid steht mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang, da der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden kann, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse, und der rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid Lage und Umfang der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend festlegt (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0142 und E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0079; vergleiche dazu und zum Folgenden auch E vom 5. März 1997, 96/03/0276). Daraus folgt, dass ein Enteignungsbescheid, der auf einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid aufbaut, mit letzterem in einem untrennbaren Zusammenhang steht, weshalb im Falle der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides dem Enteignungsbescheid die Grundlage entzogen und dieser gleichfalls aufzuheben ist (Hinweis E vom 2. Mai 2007, 2007/03/0033 mwN).