Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2013/03/0001
Bei einem Waffenverbot handelt es sich nicht um eine Zusatzstrafe zu einer strafgerichtlichen Ahndung, sondern um eine dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienende administrativrechtliche Maßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0165, und E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063, beide mwH).