Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2014

Geschäftszahl

2013/01/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0120 B 11. November 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).