Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2013

Geschäftszahl

2012/22/0120

Rechtssatz

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist.