§ 55 Abs. 3 GSpG beinhaltet schon seinem Wortlaut nach keine eigene gesetzliche Ermächtigung, den einem Glückspielgerät entnommenen Geldbetrag separat "in Verwahrung" zu nehmen.Paragraph 55, Absatz 3, GSpG beinhaltet schon seinem Wortlaut nach keine eigene gesetzliche Ermächtigung, den einem Glückspielgerät entnommenen Geldbetrag separat "in Verwahrung" zu nehmen.