Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2012/17/0468

Rechtssatz

Paragraph 55, Absatz 3, GSpG beinhaltet schon seinem Wortlaut nach keine eigene gesetzliche Ermächtigung, den einem Glückspielgerät entnommenen Geldbetrag separat "in Verwahrung" zu nehmen.