Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2012/17/0468

Rechtssatz

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach Paragraph 53, GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld erfasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0315), ist jedenfalls im Falle der separierten Inverwahrnahme des insgesamt den Apparaten entnommenen Geldbetrages davon auszugehen, dass dieser vom Beschlagnahmebescheid nicht umfasst ist.