Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2014

Geschäftszahl

2012/17/0468

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0432 E 30. Jänner 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 89/04/0020, vom 26. April 1993, Zl. 90/10/0076, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0190, mwN.).