Verwaltungsgerichtshof
30.01.2013
2012/17/0432
Weder der Wortlaut noch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, mit welcher Paragraph 50, Absatz 7, GSpG erlassen wurde Regierungsvorlage 658 BlgNR, 24. GP, 8), enthalten einen Hinweis, dass die Amtsbeschwerdebefugnis der Bundesministerin für Finanzen sich nicht auf alle Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des Glücksspielgesetzes ergehen, erstrecken sollte. Paragraph 50, Absatz 7, zweiter Satz GSpG spricht schlechthin von "glücksspielrechtlichen Entscheidungen" (die der Bundesministerin zu übermitteln sind). Die Befugnis der Bundesministerin für Finanzen gemäß Paragraph 50, Absatz 7, GSpG, "gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben", ist somit mangels jeglicher Einschränkung in irgendeine Richtung als umfassend zu verstehen. Unter "Entscheidungen" sind daher - lege non distinguente - auch Bescheide zu verstehen, die aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde ergangen sind, welche wegen einer Maßnahme in Vollziehung des Glücksspielgesetzes erhoben wurde.