Das Aufstellen oder Liefern von Geräten vermag für sich allein noch nicht einen der Tatbestände des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu erfüllen.Das Aufstellen oder Liefern von Geräten vermag für sich allein noch nicht einen der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu erfüllen.