Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Geschäftszahl

2012/17/0326

Rechtssatz

Das Aufstellen oder Liefern von Geräten vermag für sich allein noch nicht einen der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu erfüllen.