Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2012/17/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0030 E 20. Mai 1994 RS 1

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).