Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2013

Geschäftszahl

2012/16/0123

Rechtssatz

Die Erklärung des unvertretenen Beschuldigten in der Berufung, er möchte sich bei einer eventuellen Hauptverhandlung ausführlich erklären, kann nur als entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160123.X02