Verwaltungsgerichtshof
19.06.2013
2012/16/0123
Die Erklärung des unvertretenen Beschuldigten in der Berufung, er möchte sich bei einer eventuellen Hauptverhandlung ausführlich erklären, kann nur als entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet werden.
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160123.X02