Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Geschäftszahl

2012/16/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1537/77 B 8. September 1977 VwSlg 9379 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/16/0019 E 2. Juli 2015

2012/16/0018 E 2. Juli 2015