Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/15/0045
Die notwendige Einräumung des Parteiengehörs stellt keinen ausreichenden Grund dar, um ein Vorgehen nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 97 aus 2002, hinreichend zu begründen, zumal wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz ein weiteres Rechtsmittelverfahren hintan gehalten werden kann. Die mit der Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige Entscheidung des Finanzamtes bedeutet grundsätzlich eine Verlängerung des Verfahrens, sodass Rechtsschutzerwägungen (keine Verfahrensverzögerung) im Allgemeinen gegen eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz sprechen. Die meritorische Entscheidungszuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates vermeidet, dass die Erledigung eines Verfahrens zur Abgabenfestsetzung erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen erst- und zweitinstanzlichen Erledigungsschritten erfolgt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131).