Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/15/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 VwSlg 8135 F/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO soll die Ausnahme darstellen (Hinweis Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO, SWK 2002, S 610).