Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/15/0045
Als abzugsfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1988 u.a. Absetzungen für Substanzverringerung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass ein Schottervorkommen steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut ist, sobald es durch Abbau oder Verpachtung erschlossen wird oder aber sobald es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063). Die Absetzung für Substanzverringerung trägt der tatsächlichen Substanzverringerung abgebauter Vorkommen Rechnung. Sie ist nach ihrer Konzeption kein Instrument zur Verteilung der Anschaffungskosten eines Vorhabens, sondern eines zur Berücksichtigung des Substanzverzehrs vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 59).